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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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I. Allgemeines

  1. Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen der Raum & Höhe GmbH als Auftragnehmer. 

  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 

  3. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. 

  4. Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Foto- oder Videodokumentation der Baustelle zu erstellen und zu eigenen Werbezwecken zu nutzen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht. 

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II. Vertragsabschluss & Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. 

  2. Alle mündlichen oder telefonischen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 

  3. Falls während der Ausführung Zusatzleistungen erforderlich werden, wird dies mit dem Auftraggeber abgestimmt und separat verrechnet. 

  4. Geringfügige Änderungen in der Ausführung, die technisch notwendig sind oder zu einer Verbesserung führen, bleiben vorbehalten. III. Pflichten des Auftraggebers

  5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich und vorbereitet ist. 

  6. Der Auftraggeber stellt kostenfrei Strom, Wasser und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung. 

  7. Notwendige Genehmigungen für den Zugang zu Räumlichkeiten oder Freiflächen müssen rechtzeitig durch den Auftraggeber eingeholt werden. 

  8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch fehlende Genehmigungen oder nicht zugängliche Arbeitsbereiche entstehen. 

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IV. Preise, Kostenvoranschläge & Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; für deren Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten oder Abweichungen vom ursprünglichen Leistungsumfang können zu Mehrkosten führen, die nach Rücksprache gesondert verrechnet werden. 

  2. Die angegebenen Preise sind freibleibend und können sich aufgrund von Materialpreisentwicklungen oder anderen Marktfaktoren verändern. 

  3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. 

  4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnspesen verrechnet. 

  5. Abschlagszahlungen können für umfangreiche Projekte vereinbart werden. 

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V. Lieferfristen, Ausführungsfristen & Verzögerungen

  1. Vereinbarte Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart. 

  2. Verzögerungen aufgrund von Witterung, Materialengpässen oder behördlichen Auflagen berechtigen den Auftragnehmer zur Verschiebung der Arbeiten. 

  3. Solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schuldhaft mit Zahlungsverpflichtungen und/oder Mitwirkungsverpflichtungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis in Verzug befindet, ruhen die Lieferpflichten bzw. Ausführungsfristen des Auftragnehmers.

  4. Falls der Auftraggeber die Arbeiten verzögert (z. B. durch fehlenden Zugang oder nicht vorbereitete Baustelle), kann der Auftragnehmer eine Entschädigung für Wartezeiten oder erneute Anfahrten verlangen. 

  5. Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen müssen dem Auftragnehmer schriftlich gesetzt werden. 

  6. Baustellenverzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Einforderung der durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten (wie verlängerte Vorhaltefristen der Baustelle, nicht geplante Baueinstellungszeiten und damit verbundene Mehrkosten). 

  7. Baustellenverzögerungen, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, entbinden den Auftragnehmer in jeglicher Weise von der Einhaltung des Bauzeitplans. 

  8. Auftragsabänderungen durch den Auftraggeber, die zu einem Mehraufwand in der Arbeitsvorbereitung, Planung oder Ausführung führen, werden gemäß Ö-Norm B2110 nach den geltenden Regiesätzen abgerechnet. 

  9. Baustellenspezifisch bestellte Ware wird vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen. 

 

VI. Gewährleistung & Haftung

  1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt ab Abnahme der Leistungen. 

  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung schriftlich zu melden, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 

  3. Natürliche Farb- oder Strukturabweichungen bei Renovierungen sind kein Mangel. 

  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder nachträgliche Eingriffe durch Dritte. 

  5. Für Schäden, die auf fehlende Wartung oder unsachgemäße Vorleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 

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VII. Rücktritt & Stornierung

  1. Der Auftraggeber kann den Auftrag bis 21 Tage vor Baubeginn kostenfrei stornieren. 

  2. Danach kann eine Stornogebühr von bis zu 15 % der Auftragssumme verrechnet werden. 

  3. Bei unberechtigtem Vertragsrücktritt kann der Auftragnehmer eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten verlangen. VIII. Eigentumsvorbehalt

  4. Die gelieferten Materialien und erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eine Nutzung oder Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber vor vollständiger Zahlung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers gestattet. IX. Abnahme & Mängelrüge

  5. Die Abnahme der Leistungen erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Falls keine Abnahme durch den Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen erfolgt, gilt die Leistung als abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt. 

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X. Leistungsstörungen durch Dritte

  1. Sollte die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Arbeiten durch Dritte (z. B. andere Gewerke) behindert werden, kann der Auftragnehmer für den daraus entstehenden Zeit- oder Kostenaufwand eine gesonderte Vergütung verlangen. XI. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der 

  3. Baustelle und Dritter zu treffen. Falls keine Maßnahmen getroffen werden, kann der Auftragnehmer zusätzliche Schutzvorkehrungen auf Kosten des Auftraggebers veranlassen. 

  4. XII. Mehrkosten durch verborgene Mängel & Versicherungspflicht des Auftraggebers

  5. Falls während der Arbeiten verdeckte Mängel oder Schäden festgestellt werden, die eine 

  6. Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang erfordern, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die zusätzlichen Arbeiten und Kosten werden separat angeboten und abgerechnet. 

  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für Bauvorhaben mit einem Auftragswert über 30.000 

  8. EUR oder für Projekte, die statische Eingriffe, Abrissarbeiten oder größere 

  9. Umbaumaßnahmen beinhalten, eine Bauherrenversicherung abzuschließen, die 

  10. Schäden am Bauvorhaben sowie daraus entstehende Haftungen abdeckt. Der 

  11. Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unzureichenden Versicherungsschutz entstehen.

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XIII. Haftung für Schäden am Bestand

  1. Für Schäden an bestehenden Bauwerken, die durch altersbedingte Abnutzung, unsachgemäße Vorarbeiten oder nicht erkennbare Mängel entstanden sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. XIV. Einsatz von Subunternehmern

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung von 

  3. Teilleistungen zu beauftragen. Dabei bleibt der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. 

  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Mängel, die auf das Verschulden eines Subunternehmers zurückzuführen sind. In solchen Fällen wird der Auftragnehmer sich bemühen, eine angemessene Lösung im Sinne des Auftraggebers zu finden. 

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XV. Vertragsstrafen & Anreize für frühzeitige Fertigstellung

  1. Eine Vertragsstrafe (Pönale) für Verzögerungen wird grundsätzlich nicht vereinbart, da Bauzeiten von zahlreichen, nicht vorhersehbaren Faktoren abhängig sind (z. B. Witterung, Materialverfügbarkeit, Abhängigkeit von anderen Gewerken). 

  2. Sollte eine Pönale dennoch vertraglich festgelegt werden, muss im Gegenzug ein gleichwertiger Bonus für eine frühzeitige Fertigstellung vereinbart werden. 

  3. Die Höhe einer Vertragsstrafe oder eines Fertigstellungsbonus ist individuell zu vereinbaren und muss in einem gesonderten Vertragsteil schriftlich festgehalten werden.

  4. Unverschuldete Verzögerungen (z. B. durch höhere Gewalt, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder behördliche Verzögerungen) schließen jegliche Vertragsstrafen aus. XVI. Schlussbestimmungen

  5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien. 

  6. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 

  7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

 

 

Stand: 01/2025 

Raum & Höhe Omata GmbH 

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